Satzung

Turnverein 1848 Edenkoben e.V. 
Registriert beim AG Landau VR 497


   S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Abs. 1 Der Verein führt den Namen Turnverein 1848 Edenkoben e.V. Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und den zuständigen Fachverbänden. Der Turnverein 1848 Edenkoben e.V. hat seinen Sitz in Edenkoben und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen (AG Landau VR 497). Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 

Der  Verein mit Sitz in Edenkoben, verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu
gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. 
Abs. 2 
Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Abs. 3 
Vorstandsmitgliedern können, im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten, eine Aufwandsentschädigung nach § 26a EStG
zugebilligt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinst fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Mitgliedschaft

Abs. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.     
Abs. 2 Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

Abs. 3 Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnung und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

Abs. 4 Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

Abs. 5 Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige, nicht mehr zurückzuerstattende Aufnahmegebühr zu entrichten.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Abs. 1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

Abs. 2 Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. 


§ 5 Beiträge

Abs. 1 Der Mitgliedsbeitrag, sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Abs. 2 Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

Abs. 3 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, insbesondere wegen 
vereinsschädigendem Verhaltens
grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung
unfaires, unsportliches Verhalten
Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung


§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen alle Ordnungsmaßnahmen (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Turnrat. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitgliedes.

§ 8 Vereinsorgane 

Vereinsorgane sind:

Mitgliederversammlung
Vorstand
Turnrat
Vereinsjugend
Ausschüsse

§ 9 Mitgliederversammlung

Abs. 1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Abs. 2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. 

Abs. 3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung, unter Mitteilung der Tagesordnung, durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Edenkoben und durch Aushang im Vereinsschaukasten.

Abs. 4 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen, mit entsprechender Tagesordnung, einzuberufen, wenn dies 
Der Vorstand beschließt
Ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt

Abs. 5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr an wählbar.

Abs. 6 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

Abs. 7 Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.


§ 10 Vorstand  

Abs. 1 Der Vorstand besteht aus: 
dem/der Vorsitzenden
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Turnsport)
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (Sport)
dem/der Vorsitzenden der Vereinsjugend
dem/der Schatzmeister/in (Kassenwart/in)
dem/der Schriftführer/in
dem/ der Ehrenvorsitzenden


Abs. 2 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Alljährlich scheidet die Hälfte des Vorstandes bzw. Turnrates aus und ist wieder für 2 Jahre wählbar. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers/in im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Abs. 3 Für die Mitgliederversammlung hat der Vorstand den Jahresbericht zu erstatten. 

Abs. 4 Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Es ist verpflichtend, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Abs. 5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

Abs. 6 Das Ergebnis der Wahl des 1. bzw. 2. Vorsitzenden ist dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.


§ 11 Gesetzliche Vertretung     

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/ihre Stellvertreter/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der/die Stellvertreter/in jedoch nur bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig.

§ 12 Turnrat  

Abs. 1 Der Turnrat besteht aus folgenden Mitgliedern:
dem Vorstand
den Turnwarten/innen
den Fachwarten/innen
dem/der Fest- und Kulturwart/in
dem/der Pressewart/in
dem/der Zeugwart/in
den 5 Beisitzer/innen

Abs. 2 Der Turnrat wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Alljährlich scheidet jedoch die Hälfte des Turnrates aus und ist wieder für 2 Jahre wählbar. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Turnratsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Abs. 3 Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Turnrates.

Abs. 4 Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist unter Berücksichtigung des § 10, Abs. 5 (Vorstand), dass die Hälfte des Vorstandes anwesend sein muss. Die Vorlage einer Tagesordnung und des letzten Sitzungsprotokolls des Schriftführers sind notwendig.
§ 13 Aufgaben des Turnrates

Abs. 1 Der Turnrat hat
den Verein nach innen und außen zu vertreten und in dessen Namen Verträge abzuschließen
über Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder zu entscheiden
die Geldbeträge einzuziehen bzw. zu erlassen
über die Aktivitäten des Vereins zu berichten
Übungsleiter/innen und Helfer/innen einzustellen und zu vergüten
Die Aus- und Weiterbildung von Vorturner/innen und Übungsleiter/innen zu fördern
Die Trainingszeiten, die Trainings- und Wettkampfstätten zu organisieren und einzuteilen


Abs.2 Die stellvertretenden Vorsitzenden (Turnen und Sport) haben den Vorsitz über die Vorturner/innen und Übungsleiter/innen. Ihnen obliegen die Leitung und Überwachung des gesamten Sportbetriebes, die Fachwarte/innen und Stellvertreter/innen.



§14 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zum 27. Lebensjahr und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins in Absprache mit den jeweiligen Fachwarten.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Organe der Vereinsjugend sind:
1. Die/ der Vorsitzende der Jugend
2. die Jugendversammlung

Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

§ 15 Ausschüsse

Abs. 1 Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. 

Abs. 2 Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit, Anträge und Vorschläge des Ausschusses.


§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Turnrates und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 17 Kassenprüfung 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf 2 Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
§ 18 Datenschutz im Verein  
 
Abs. 1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 
 
Abs. 2 Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.  
 
Abs. 3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.  
 
Abs. 4 Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-DatenschutzGrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.  

§ 19 Auflösung des Vereins

Abs. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Abs. 2 Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Viertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird

Abs. 3 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Abs. 4    

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Steuerbegünstigtster 
Zwecke fällt sein Vermögen an den Pfälzer Turnerbund e.V. mit Sitz in Anweiler, mit der Zweckbestimmung, dass dieser das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, turnerische Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.



Edenkoben, 29.05.2019
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